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Rechtsgeschäfte



Rechtsgeschäfte können entweder einseitig oder zweiseitig sein. Zweiseitige Rechtsgeschäfte kommen durch 2 übereinstimmende Willenerklärungen zustande, wie z.B. bei Verträgen. Einseitige Rechtsgeschäfte werden noch mal in empfangsbedürftige und nicht empfangsbedürftige unterteilt. Empfangsbedürftig bedeutet, dass die andere Person Kenntnis von der Willenserklärung haben muss, damit diese wirksam wird, wie z.B. bei einer Kündigung.
Nicht empfangsbedürftig sind Willenserklärungen, die bereits ab der Abgabe rechtswirksam sind, wie z.B. bei einem Testament.