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Im Rahmen einer Kreditvergabe verlangt die Bank häufig eine Kreditsicherheit, durch die im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers ein Verlust und ein Ausfall des Kredites vermieden werden kann. Bei den banküblichen Kreditsicherheiten unterscheidet man zwischen dinglichen, personellen und rechtlichen Sicherheiten.
Zu den dinglichen Kreditsicherheiten gehören die Grundschuld und die Hypothek, die in erster Linie zur Sicherung von Immobilienfinanzierungen eingerichtet und im Grundbuch verzeichnet werden.
Hierbei wird die zu finanzierende Immobilie grundpfandrechtlich belastet, so dass die Bank das Recht hat im Falle von ausstehenden Tilgungsleistungen durch den Verkauf der Immobilie, des Grundstücks oder wesentlicher Bestandteile die Kreditschuld einzutreiben. Bei Geschäftskrediten werden als dingliche Sicherheit auch Maschinen oder die Geschäftsausstattung an die Bank verpfändet, aus deren Verkaufserlös ebenfalls den Kredit getilgt werden kann.

Zu den personellen Sicherheiten zählen die verschiedenen Formen der Bürgschaft, durch die der Bürge verpflichtet wird für die Verbindlichkeiten des Kreditnehmers einzustehen und den Kredit zurück zu zahlen, wenn der Kreditnehmer dazu nicht in der Lage ist. Die Bürgschaft verliert weder bei Tod des Bürgen noch bei Tod des Kreditnehmers Gültigkeit, sondern erlischt mit Ablauf der vertraglich festgelegten Frist oder der vollständigen Rückzahlung des Kredites.

Die Lohn- und Gehaltsabtretung ist eine rechtliche Kreditsicherheit, bei der die Bank das Recht hat durch Einbehalten des pfändbaren Teils des Gehalts des Kreditnehmers den ausstehenden Kredit zurückzuführen. In der Regel wird eine stille Lohn- und Gehaltsabtretung vereinbart, bei der anders als bei der offenen Lohn- und Gehaltsabtretung zunächst nicht der Arbeitgeber informiert wird. Auch die Abtretung einer Kapitallebensversicherung an die Bank wird als rechtliche Kreditsicherheit verstanden.